Was erst mal nach einer kreativen Aufgabe klingt, unterliegt jedoch klaren rechtlichen Regelungen. Denn eine Namensänderung ist immer auch eine Satzungsänderung – und damit an feste Abläufe gebunden. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen Schritt für Schritt das korrekte Vorgehen erläutern.
Vorüberlegungen und Recherchen:
- Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. Hierum muss sich der Verein selbst kümmern. Das Registergericht prüft den Namen in der Regel nicht.
- Der Name darf nicht täuschen und muss zur Realität des Vereins passen. Bspw. sollte ein Verein, der keine weiteren Unterorganisationen hat und diese auch nicht haben wird, nicht als „Bundesverband“ benannt werden.
- Da der Vereinszweck nicht im Vereinsnamen erkennbar sein muss, sind auch Fantasienamen erlaubt.
- Um die Rechte Dritter nicht zu verletzen, ist es daher empfohlen, Vereinsnamen Abkürzungen, Logos und Embleme sowie Internetdomains vorab zu prüfen.
Schritt 1:
Mitgliederversammlung einberufen
Der Vereinsname steht in der Satzung und kann daher nur von der Mitgliederversammlung geändert werden. Selbstverständlich gilt es auch hier, die üblichen Regelungen und Formalitäten einzuhalten:
– Einladung form- und fristgerecht nach Satzung
– Tagesordnung eindeutig formulieren, z. B. „Beschluss über die Änderung des Vereinsnamens“
Schritt 2:
Beschluss fassen
Die Namensänderung ist eine reguläre Satzungsänderung. Daher ist hinsichtlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung die in der Satzung festgelegte Mehrheit zu berücksichtigten. Legt die Satzung keine Mehrheit für Satzungsänderungen fest, gilt gem. §33 BGB, dass eine 3/4-Mehrheit erreicht werden muss.
Schritt 3:
Eintragung ins Vereinsregister
Um die Namensänderung wirksam werden zu lassen, muss diese ins Vereinsregister eingetragen sein. Auch dafür wird ein korrektes Beschlussprotokoll sowie eine notariell beglaubigte Anmeldung durch den Vorstand benötigt.
Nicht vergessen: Die Namensänderung dem Finanzamt und Vertrags- bzw. Geschäftspartnern zu melden!
Was danach gilt
Mit der Eintragung gilt nur noch der neue Name. Der alte Name darf im Rechtsverkehr nicht weiterverwendet werden. Nutzt der Verein ein Logo, muss dieses angepasst werden, falls der alte Name darin enthalten ist.
Die Internetdomain kann zunächst bestehen bleiben, verliert aber den Schutz über das Namensrecht. Es ist also empfehlenswert, die Inhalte auf eine neue Domain umzuziehen.
