Folgender Paragraph soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche bei der Kinder-und Jugendhilfe von Personen mit straffälliger Vergangenheit fern gehalten werden.
Diese Vorschrift gilt sowohl für öffentliche als auch für freie Träger der Kinder und Jungendhilfe.
Nach § 72a SGB VII dürfen Vereine in Aufgaben, die mit der Hilfe von Kindern und Jugendlichen zu tun haben, keine Personen beschäftigen, die wegen folgenden Straftaten verurteilt wurden:
- § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
- § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a Zuhälterei
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
- §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
- § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
- §§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
- § 234 Menschenraub
- § 235 Entziehung Minderjähriger
- § 236 Kinderhandel
Um dies zu verhindern, können Sie nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes ein Führungszeugnis von der Person anfordern, die Sie einstellen möchten.
Sie müssen auch sicherstellen, dass keine neben- oder ehrenamtliche Person, die wegen oben genannten Straftaten verurteilt ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Nach der Einsicht in das Führungszeugnis dürfen Sie nur folgende Daten erheben:
- Den Umstand, dass Sie Einsicht genommen haben,
- das Datum des Führungszeugnisses und
- die Information, ob eine Straftat begangen wurde.
Sie dürfen diese Informationen nur verändern, nutzen und speichern, soweit sie dem Ausschluss der Person, die Sie ausschließen wollen, hilfreich ist. Unbefugten müssen Sie den Zutritt zu den Informationen verweigern und sobald Sie sich gegen eine Einstellung entschieden haben, müssen Sie die Daten sofort löschen.