In der Entscheidung des BFH ging es um einen Golfverein, der für seine Mitglieder verschiedene Leistungen gegen Entgelt anbot. Dazu gehörten z.B. die Nutzung des Platzes, die Verleihung von Golfbällen, die Durchführung von Golfturnieren, bei denen Startgelder an den Golfverein bezahlt wurden, oder die Überlassung von Caddys.
Der zweite wichtige Sachverhalt in diesem Zusammenhang ist, dass der Golfverein in seiner Satzung vorgesehen hatte, dass im Falle der Auflösung die Mitgliederversammlung bestimmen kann, wer das verbleibende Vermögen erhält.
Das Finanzamt hatte zunächst entschieden, dass das Entgelt, das der Golfverein für die oben benannten Leistungen erhalten hatte, steuerpflichtig ist. Hiergegen klagte der Golfverein und gewann das Verfahren vor dem Finanzgericht. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser nun abschließend entscheiden, dass eine Steuerpflicht besteht.
Dies hat folgenden rechtlichen Hintergrund:
Gemeinnützige Vereine sind für bestimmte Tätigkeiten von der Steuerpflicht befreit. Für sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen sieht § 4 Abs. 1 Nr. 22 b) UStG eine solche Befreiung vor. Dort heißt es:
„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;“
Gemeinnützige Sportvereine, die also Aktivitäten durchführen, für die sie Teilnehmergebühren erhalten, sind dafür steuerbefreit. Diese Steuerbefreiung trifft also nur auf eine begrenzte Anzahl von Veranstaltungen zu, nämlich diejenigen, für die Teilnehmergebühren anfallen.
Für sonstige Aktivitäten im Sportbereich hatten sich die Sportvereine in der Vergangenheit auf Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL berufen. Diese sieht vor, dass alle „in engem Zusammenhang mit Sport und Köperertüchtigung stehenden Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“, steuerfrei sind. Diese Regelung ist weiter gefasst als die deutsche Regelung und bietet eine größere Steuerfreiheit für gemeinnützige Sportvereine.
In der neuen Entscheidung hat der BFH nun aber – nach einer Entscheidung des EuGH – festgestellt, dass die Regelung der MwStSystRL keine unmittelbare Anwendung finden kann. Denn europäische Richtlinien müssen in das nationale Recht umgesetzt werden und geben dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung einen gewissen Ermessensspielraum. Der deutsche Gesetzgeber hat diese europäische Richtlinie bereits in § 4 Abs. 1 Nr. 22 b) umgesetzt und den Anwendungsbereich für Deutschland wie oben erläutert beschränkt. Damit ist der weitergehende Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr maßgeblich, sondern allein die nationale Regelung im UStG.
Für den Golfverein kam also nur noch die Steuerfreiheit für die Startgelder in Betracht. Die Startgelder sind als „Teilnehmergebühren“ iSd § 4 Abs. 1 Nr. 22 b) UStG einzuordnen, sodass diese Regelung greifen könnte. Diese Regelung ist aber – wie erläutert – nur auf gemeinnützige Körperschaften anwendbar. Der Golfverein war aber nicht als gemeinnützig einzustufen, weil für den Fall der Auflösung nicht geregelt war, dass das Vermögen einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zufließt. Vielmehr hätte nach der Satzung des Golfvereins die Mitgliederversammlung bestimmen können, dass das Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt wird. Damit war nicht sichergestellt, dass der Verein ohne Gewinnstreben und gemeinnützig tätig ist.
Aus der Entscheidung lassen sich also zwei wichtige Erkenntnisse ziehen:
- Sportvereine werden voraussichtlich Leistungen, die sie an Mitgliedern erbringen, in Zukunft versteuern müssen. Es ist hier abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber dieses Urteil als Anlass dafür sieht, eine Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 22 b) UStG vorzunehmen und den Anwendungsbereich zu erweitern
- Die Satzung muss zwingend vorsehen, dass das Vermögen bei Auflösung des Vereins an eine andere gemeinnützige Körperschaft fließt.