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22.11.2024

Darf das Vorstandsamt vorübergehend ruhen?

Frage: „Mein Stellvertreter und 2. Vorsitzende des Vereins möchte sein Amt für ein halbes Jahr ruhen lassen, da er beruflich für diese Zeit ins Ausland muss und aufgrund der Zeitverschiebung das Amt nicht ausüben kann. Ist das überhaupt möglich?“

Antwort: „Ein vorübergehendes Ruhenlassen des Vorstandsamts kennt das Vereinsrecht nicht. Nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 662 BGB verpflichtet sich der Vorstand, mit der Annahme seiner Wahl, die Vorstandstätigkeit wahrzunehmen. Diese Tätigkeit stellt die Hauptpflicht dar. Hier muss er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Interessen des Vereins vertreten.

Würde für den Vorstand die Möglichkeit bestehen, sein Amt »ruhen zu lassen«, bestünde die Gefahr, dass der Verein ohne aktiven Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist. Dies würde dem Sinn und Zweck des Vorstandsamtes widersprechen.“

Lentze . Stopper Rechtsanwälte

Ist eine auf das Vereins- und Sportrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Lentze Stopper bietet alle relevanten Dienstleistungen im Kontext des Profi- und Amateursports. Dabei berät Lentze Stopper eine Vielzahl an internationalen und nationalen Verbänden, Ligen sowie unterschiedliche Vereine.

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