Ab Mitte des Jahres gilt also, dass Webseiten und Apps für alle Nutzerinnen und Nutzer ohne Einschränkungen zugänglich und nutzbar sind. Das ist sinnvoll. Denn warum sollten Menschen, die ein Handicap haben nicht genauso leicht Zugang zu digitalen Angeboten haben, wie Personen ohne. Das Gesetz sorgt dafür, dass digitale Angebote künftig so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen wie visuellen, auditiven, kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen.
Bei der Gestaltung digitaler Angebote müssen unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- eine klare Struktur der Inhalte,
- alternative Texte für Bilder,
- Untertitel für Videos,
- eine einfache Bedienung der Webseite und
- die Kompatibilität mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern
So ungelenk und sperrig der Name des Gesetzes auch klingen mag, so hilfreich ist es. Nicht nur für die Nutzer von Websites und Apps, sondern auch für deren Anbieter. Denn mit Barrierefreiheit erweitert sich die Zielgruppe, es wird mehr Teilhabe ermöglicht und die Reichweite des Vereins werden erhöht. Außerdem belohnen Suchmaschinen barrierefreie Webseiten, indem sie diese prominenter in den Suchergebnissen erscheinen lassen.
Für welche Vereine gilt das Gesetz?
Ob ein Verein zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt davon ab, welche Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite angeboten werden. Sie sollten prüfen, ob Ihr Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen anbietet, die Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen. Wenn das der Fall ist, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Vor dem Ausstellen der Zuwendungsbescheinigung sollte erst Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten werden, um auszuschließen, dass es bei einer Prüfung durch das Finanzamt zur Beanstandung, bzw. Spendenhaftung kommt.
Welche Vereine sind ausgenommen?
Unabhängig von den auf der Webseite angebotenen Dienstleistungen oder Produkten, sind Vereine mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro vom BFSG ausgenommen. Dabei zählen Vollzeitbeschäftigte als ganze Einheit, Teilzeitbeschäftigte anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter überhaupt nicht.
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Die Einhaltung der BFSG-Anforderungen wird von den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer stichprobenmäßig kontrolliert. Bei Verstößen kann die Behörde den Verein zunächst auffordern, seine Webseite barrierefrei zu gestalten. Nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen Bußgelder, die je nach Umfang und Anzahl der Betroffenen bis zu 100.000 Euro betragen können.
In der Regel haftet bei Ordnungswidrigkeiten der Verein als juristische Person. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern möglich sein. Da viele Akteure betroffen sind, könnte es – ähnlich wie bei der DSGVO – anfangs zu einem „Slow Start“ bei der Durchsetzung kommen.
Unser Tipp:
1. Prüfung der Betroffenheit
Vereine sollten prüfen, ob sie ab dem 28. Juni 2025 von den Anforderungen des BFSG betroffen sind. Dies betrifft insbesondere den elektronischen Geschäftsverkehr, sodass eine genaue Analyse der eigenen Dienstleistungen und Onlineangebote notwendig ist.
2. Frühzeitig Maßnahmen ergreifen
Vereine, die wahrscheinlich in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, sollten proaktive Schritte zur Umsetzung der Anforderungen einleiten. Da es sich um ein neues und komplexes Themenfeld handelt, ist es sinnvoll, frühzeitig mit der Planung und Umsetzung zu beginnen.
3. Informiert bleiben
Auch Vereine, die derzeit nicht verpflichtet sind, barrierefreie Webseiten zu gestalten, sollten die Entwicklungen des BFSG im Auge behalten. Es besteht die Möglichkeit, dass die Anforderungen in Zukunft ausgeweitet werden, weshalb eine fortlaufende Beobachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen empfehlenswert ist.
4. Technisches Know-How
Die Realisierung digitaler Barrierefreiheit erfordert sowohl technisches Wissen als auch ein gutes Verständnis für die Bedürfnisse der Nutzer. Vereine sollten daher in Erwägung ziehen, externe Dienstleister zu beauftragen, die Erfahrung mit barrierefreien Webauftritten haben.
5. Kontinuierliche Pflege
Es ist entscheidend, nicht nur bei der Erstellung, sondern auch bei der fortlaufenden Pflege der Inhalte sicherzustellen, dass die Webseite barrierefrei bleibt. Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Inhalte sollte Teil der Vereinsstrategie sein, um langfristig die Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Vorteile einer barrierefreien Webseite für Vereine
- Erreichbarkeit für alle: Menschen mit Behinderungen erhalten uneingeschränkten Zugang zum Online-Angebot des Vereins.
- Größere Zielgruppe: Barrierefreiheit fördert Teilhabe und kann die Reichweite des Vereins erhöhen.
- Bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen: Maßnahmenzur Barrierefreiheit wirken sich oft positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) der Webseite aus.
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