Der besondere Vertreter gemäß § 30 BGB
Diese Funktion wird durch die Satzung des Vereins und durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Der besondere Vertreter muss auch im Vereinsregister eingetragen werden. Die Eintragung schafft Klarheit darüber, wer den Verein in welchen Angelegenheiten vertritt. Dies ist besonders wichtig bei rechtlichen oder finanziellen Transaktionen.
Die Aufgaben und Befugnisse des besonderen Vertreters werden in der Satzung oder im Bestellungsbeschluss genau festgelegt. Typische Aufgaben können die Geschäftsführung bestimmter Projekte, die Verwaltung von Vereinsvermögen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen sein.
Haftung des besonderen Vertreters
Innenhaftung (gegenüber dem Verein)
Der besondere Vertreter ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu erfüllen. Er muss im besten Interesse des Vereins handeln und Schaden vom Verein abwenden.
Verletzt der besondere Vertreter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er gegenüber dem Verein für den entstandenen Schaden. Dies umfasst sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden des Vereins. Der besondere Vertreter kann sich von der Haftung entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu verhindern, oder dass der Schaden trotz aller Vorsicht unvermeidbar war.
Außenhaftung (gegenüber Dritten)
Der besondere Vertreter handelt im Rahmen seiner Befugnisse als Vertreter des Vereins. Für Handlungen, die er innerhalb seines Aufgabenbereichs vornimmt, haftet in erster Linie der Verein gegenüber Dritten. Handelt ein besonderer Vertreter im Rahmen dieser Befugnisse allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig und entsteht so ein Schaden, steht nicht mehr der Verein im Fokus, sondern der besondere Vertreter selbst.
Das gilt auch, wenn der besondere Vertreter außerhalb seiner satzungsgemäßen oder beschlussgemäßen Befugnisse handelt. In solchen Fällen kann der Verein den besonderen Vertreter in Regress nehmen, wenn dem Verein durch die Überschreitung der Befugnisse ein Schaden entstanden ist.
Kurzgefasst: Die Haftung des besonderen Vertreters iSd § 30 BGB im Verein umfasst sowohl die Innenhaftung gegenüber dem Verein als auch die Außenhaftung gegenüber Dritten. Der besondere Vertreter muss seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausführen und im Interesse des Vereins handeln. Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten klare Regelungen in der Satzung und gegebenenfalls eine D&O-Versicherung bestehen. Transparenz und eine sorgfältige Dokumentation der Aufgaben und Befugnisse des besonderen Vertreters sind essenziell, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis
Ein angestellter Geschäftsführer im Verein hat eine besondere Position, die ihn von den ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern unterscheidet. Der Geschäftsführer wird in der Regel durch einen Dienstvertrag angestellt und übernimmt administrative und operative Aufgaben, um den Vereinsvorstand zu entlasten.
Ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer des Vereins, gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, den er mit dem Verein abschließt. Darin sind auch die Aufgaben und Befugnisse geregelt. Es gibt auch die Möglichkeit, Aufgabenbereiche in der Satzung oder einer Geschäftsordnung zu regeln.
Ein angestellter Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vorstands und ist verpflichtet, die Anweisungen des Vorstands umzusetzen und regelmäßig Bericht zu erstatten.
Haftung des angestellten Geschäftsführers
Die Haftung eines angestellten Geschäftsführers im Verein umfasst sowohl die Innenhaftung gegenüber dem Verein als auch die Außenhaftung gegenüber Dritten.
Innenhaftung (gegenüber dem Verein):
Ein Geschäftsführer haftet gegenüber dem Verein für Schäden, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen entstehen. Dies betrifft insbesondere die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anwenden. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
In der Praxis kann die Haftung des Geschäftsführers durch vertragliche Vereinbarungen begrenzt werden, z.B. durch eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Außenhaftung (gegenüber Dritten):
Der Geschäftsführer haftet persönlich für Schäden, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen entstehen (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung).
Handelt der Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsmacht und seiner Aufgaben, haftet in der Regel der Verein gegenüber Dritten. Überschreitet der Geschäftsführer seine Befugnisse, kann er persönlich haftbar gemacht werden.
Der Geschäftsführer kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er seine Pflichten hinsichtlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig verletzt, z.B. bei der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
Vertraglich geregelte Haftungsbegrenzungen und Freistellungsklauseln im Dienstvertrag können das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers reduzieren, gelten aber nicht nach außen.
Kurzgefasst: Der angestellte Geschäftsführer im Verein hat eine zentrale Stellung und übernimmt wesentliche administrative und operative Aufgaben, die ihn von den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern unterscheiden. Seine Haftung umfasst sowohl die Innenhaftung gegenüber dem Verein für Pflichtverletzungen als auch die Außenhaftung gegenüber Dritten für Handlungen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen. Durch vertragliche Regelungen und den Abschluss von Versicherungen kann das Haftungsrisiko des Geschäftsführers begrenzt werden. Eine klare Aufgaben- und Befugnisregelung im Dienst- oder Arbeitsvertrag sowie regelmäßige Abstimmungen mit dem Vorstand sind entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren und eine reibungslose Geschäftsführung sicherzustellen.
Die gute Nachricht: Besteht eine D&O-Versicherung ist in der Regel neben dem Haftungsrisiko des Vorstands auch das des Geschäftsführers abdeckt.