Zu unseren Vereinsveranstaltungen kommt immer wieder ein Besucher, der pöbelt und versucht, andere Besucher in Streitigkeiten zu verwickeln. Wir haben mehrfach versucht, dem Betroffenen klarzumachen, dass er zu den Veranstaltungen kommen kann, aber nur, wenn er keinen Ärger macht. Es tritt keine Besserung ein und wir möchten dieser Person gegenüber gern ein Hausverbot aussprechen. Wäre das machbar?
Grundsätzlich ist es einem Verein, sofern er der Inhaber des Hausrechts ist, gestattet, ein Hausverbot auszusprechen. Inhaber des Hausrechts sind z.B. Hauseigentümer oder auch die Mieter einer Immobilie.
Das Hausrecht leitet sich aus dem Eigentumsrecht (§ 903 BGB) bzw. dem Besitzrecht (§ 858 BGB) ab und ermöglicht es dem Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in den Räumlichkeiten aufhalten darf.
Ein Hausverbot muss jedoch verhältnismäßig sein und darf nicht willkürlich ausgesprochen werden. Es muss ein sachlicher Grund vorliegen, der das Hausverbot rechtfertigt.
Um Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen, könnte es empfehlenswert sein, eine Hausordnung aufzustellen, an die alle Mitglieder und Dritte gebunden sind. Damit würden eine eindeutige Rechtsgrundlage für ein Hausverbot sowie klare Rechtsfolgen bestehen.
Sprechen Sie ein Hausverbot aus, wären folgende Schritte zur Absicherung dessen empfehlenswert:
- Beweissicherung: Dokumentieren Sie den Vorfall, der zum Hausverbot geführt hat, detailliert. Formulieren Sie eine schriftliche Begründung für das Hausverbot, die den konkreten Sachverhalt und die Gründe für die Entscheidung darlegt. Es kann zudem empfehlenswert sein, von betroffenen/anwesenden Mitgliedern oder Besuchern Gedächtnisprotokolle erstellen zu lassen über die Zwischenfälle, die zum Hausverbot der Person geführt haben.
- Terminierung: Prüfen Sie, ob das Hausverbot zeitlich begrenzt werden oder ob es Bedingungen für eine Aufhebung geben kann.
- Satzung prüfen: Stellen Sie ggf. sicher, dass das Hausverbot im Einklang mit Ihrer Vereinssatzung steht. Vor allem dann, wenn es sich bei dem Störenfried um ein Vereinsmitglied handelt.
- Klärendes Gespräch: Versuchen Sie mit der betroffenen Person ein klärendes Gespräch zu führen. Dabei sollten Sie der Person auch unbedingt die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Fertigen Sie Nachweise über Ihre Aufklärungsversuche an.
