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16.03.2026

Schadensfall bei leeren Kassen

Wer über Risiken und Haftung des Vereins nachdenkt, stellt sich früher oder später diese Fragen: Was passiert eigentlich, wenn der Verein Schadensersatz leisten muss, aber auf dem Vereinskonto nicht genug Geld ist? Muss am Ende das Mitglied zahlen, das den Schaden verursacht hat, oder muss sogar der Vorstand dafür geradestehen?
Um den Fragen leichter auf den Grund zu gehen, hier ein Beispiel: Bei einer Vereinsveranstaltung stößt ein Mitglied versehentlich das Laptop eines WorkshopTeilnehmers vom Tisch. Der Geschädigte schickt die Reparaturrechnung an den Verein und bittet um Zahlung.

Wer haftet?

Wenn ein Vereinsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein einem Dritten einen Schaden zufügt, haftet zunächst der Verein selbst (§ 31 BGB). Das Mitglied handelt als „Erfüllungsgehilfe“ des Vereins und der Geschädigte kann seine Forderung getrost gegen den Verein richten. Das Mitglied persönlich ist also raus, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit entstanden ist. Wichtig zu beachten: Der Verein haftet nur, wenn der Schaden im Rahmen einer Vereinstätigkeit entstanden ist.

Verein pleite?

Der eingetragene Verein (e.V.) sowie der rechtsfähige n.e.V. haften mit dem Vereinsvermögen. Reichen die Mittel nicht aus, bleibt der Geschädigte grundsätzlich auf dem Schaden sitzen.

Anders sieht es bei nicht rechtsfähigen n.e.V. (siehe Infokasten) aus. Hier können die handelnden Personen persönlich und gesamtschuldnerisch haften.

Auch der Vorstand muss in diesem Fall nicht einspringen, da dem Vorstand keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, wenn ein Mitglied aus Versehen das Laptop vom Tisch wischt.

Trotzdem nicht gut…

Dass weder Vereinsmitglieder noch Vorstand für Schadensersatzzahlungen einspringen müssen, die der Verein wegen klammer Kassen nicht vollständig oder überhaupt nicht leisten kann, ist eine gute Nachricht. Doch diejenigen, die auf dem Schaden sitzen bleiben sind sicher nicht sonderlich erfreut. Und in Zeiten von Social Media könnte ein hoch emotionaler und unschöner Post dafür sorgen, dass der Verein in ein schlechtes Licht gerückt wird.

Risiken eindämmen

Damit ein einzelner Schaden nicht zur Existenzfrage oder zum Social Media Desaster wird, hilft es enorm, mit dem richtigen Versicherungsschutz dafür zu sorgen, dass Schadensersatzansprüche von der Versicherung übernommen werden. Der VereinsSchutzbrief ist hier eine gute und hilfreiche Option.

Nicht rechtsfähige Vereine sind die absolute Ausnahme!

Genau genommen sind es Gruppen, die ausschließlich intern agieren und Dritten gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung treten, bspw.:

  • reine Zweckgemeinschaften ohne Außenauftritt
  • Stammtische
  • kleine Arbeitsgruppen ohne Finanzen und ohne Außenkontakte
  • private Interessengruppe ohne Verträge
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Benedetto 03/2026

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