In Ihrem Fall gilt, wie Sie richtig angemerkt haben, dass die Vorstandsmitglieder bei der Auflösung Ihres Vereins gemäß § 14 Ihrer Satzung zu Liquidatoren werden.
Die Liquidatoren sind im Vereinsregister einzutragen. Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Anmeldungen durch die Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen (§§ 76, 77 BGB).
Daneben legt § 48 Abs. 2 BGB fest, dass die Liquidatoren die rechtliche Stellung des Vorstands haben, soweit sich nicht aus dem Zweck der Liquidation ein anderes ergibt. Sie haben also die Mitgliederversammlung einzuberufen, den Liquidationsverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und die Geschäfte des Vereins zu führen. Die Geschäftsführung kann ihnen weder durch die Satzung noch durch Mitgliederversammlungsbeschluss entzogen werden, wohl aber kann ihnen von der Mitgliederversammlung eine Weisung über die Art der Geschäftsführung erteilt werden. Eine solche Weisung ist aber für die Liquidatoren nur verbindlich, wenn und soweit sie nicht in Widerspruch zum Liquidationszweck und den gesetzlichen Pflichten der Liquidatoren steht.
In § 48 Abs. 3 BGB ist zudem geregelt, dass bei mehreren Liquidatoren diese nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind und Beschlüsse nur einstimmig fassen können, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Beschlussfassung betrifft das Innen-, die Vertretung das Außenverhältnis.
Bei Zustellungen an den Liquidationsverein bzw. bei Erklärungen ihm gegenüber genügt dagegen – wie beim Vorstand – die Zustellung bzw. die Abgabe der Erklärung an einen Liquidator (§ 48 Abs. 2 BGB mit § 26 Abs. 2 S. 2 BGB).
Die Beschlussfassung und die Aktivvertretung der Liquidatoren können in der Satzung (§§ 40, 28 BGB) und durch Beschluss der Mitgliederversammlung, insbesondere im Bestellungsbeschluss, abweichend geregelt werden (Sauter/Schweyer/Waldner Eingetragener Verein/Neudert/Waldner Rn. 411; Soergel/Hadding/Riesenhuber Rn. 14), z.B. Mehrheitsgeschäftsführung und Mehrheitsvertretung oder Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung. Somit können Sie im Hinblick auf die Vertretung und Beschlussfassung der Liquidatoren eine von § 48 Abs. 3 BGB abweichende Regelung beschließen.
Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren muss ebenfalls zum Vereinsregister angemeldet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Satzung oder der Bestellungsbeschluss von § 48 Abs. 3 BGB abweicht (§ 76 Abs. 2 S. 2 BGB).
