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14.07.2022

Energiepreispauschale: Auszahlung an Beschäftigte

Im „Steuerentlastungsgesetz 2022“ ist als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten u. a. eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro geregelt. Sie wird ab dem 01.09.2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt und betrifft auch Vereine. Auch Empfänger von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sind empfangsberechtigt.

Quelle: Shutterstock

Anspruch auf die EPP haben alle Personen mit Aufenthalt in der Bundesrepublik im Jahr 2022, die im Steuerjahr 2022 Einkünfte aus zumindest einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
– Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
– Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 EStG)

Auch Minijobber und Ehrenamtliche haben Anspruch!
Die Pauschale wird auch für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist. Auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, erhalten die EPP. Das gilt insbesondere für Zahlungen im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags und bei ehrenamtlichen Betreuern mit Aufwandentschädigungen nach § 1835a BGB.

Folgende Gruppen erhalten die EPP:

– Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst
– Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten
(z. B. nach dem Mutterschutzgesetz)
– Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
– Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind
– Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen, z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.
– Bezieher von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Achtung: Werden die Freibeträge bereits voll ausgeschöpft, wird die EPP evtl. steuerpflichtig. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Zu wann entsteht der Anspruch
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass der Anspruch auf die EPP am 01.09.2022 entsteht. Jedoch ist der 01.09.2022 kein Stichtag. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass das Beschäftigungsverhältnis am 01.09.2022 noch oder schon besteht. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 eine der o. g. Einkunftsarten erzielt hat. Allerdings hängt von diesem Datum ab, wer die EPP auszahlt. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis besteht, ist der Arbeitgeber für die Auszahlung zuständig.

Besteht zum 01.09.2022 kein Beschäftigungsverhältnis, kann der Steuerzahler die EPP im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragen und bekommt sie direkt vom Finanzamt ausgezahlt.

Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale also mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich im Jahr 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.

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