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10.02.2023

FAQ zum Vorstandsrücktritt

Frage:
Darf ein ehrenamtlich tätiges Organmitglied (Vorstandsmitglied, Schatzmeister, Kassierer) sein Amt jederzeit niederlegen?

Quelle: Adobestock

Antwort:
Sofern das Organmitglied ohne Vergütung tätig wird, kann das Amt grundsätzlich jederzeit – auch ohne Grund – niedergelegt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Niederlegung rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig ist. Das wäre dann der Fall, wenn der Verein durch die Amtsniederlegung handlungsunfähig wird.

Frage:
Wie gehen wir als Vereinsmitglieder damit um, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen will?

Antwort:
Es ist zunächst die Satzung dahingehend zu prüfen, welche Regelung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern getroffen ist. Oftmals ist die kommissarische Besetzung vorgesehen, sodass der Vorstand ein Mitglied kommissarisch berufen muss.

In jedem Fall müssen baldmöglichst Neuwahlen durchgeführt werden. Zur Mitwirkung an der Einberufung der dazu notwendigen Mitgliederversammlung ist das zurückgetretene, aber noch im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied weiterhin berechtigt und auch verpflichtet.

Zudem sollte das Registergericht benachrichtigt werden – sowohl über die Amtsniederlegung als auch über eine Neuwahl. Als Nachweis beim Registergericht ist es hilfreich, wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied seine Amtsniederlegung schriftlich erklärt.

Vom Vorstandsmitglied sollten dann sämtliche Daten und Gegenstände herausverlangt werden, die dieses im Zusammenhang mit der Vorstandschaft erlangt hat.

Frage:
Wie ist zu verfahren, wenn der Verein durch Rücktritt seiner Vorstandsmitglieder nicht mehr handlungsfähig ist?

Antwort:
Der Verein muss umgehend eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die notwendigen Schritte für die Neuwahl zeitnah zu veranlassen.

Sollten Neuwahlen scheitern, wird dann das Vereinsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Möglicherweise ist aber der die Handlungsunfähigkeit herbeiführende Rücktritt gar nicht wirksam und das Vorstandsmitglied mit allen haftungsrechtlichen Risiken noch im Amt.

Frage:
Wie ist zu verfahren, wenn sich auf einer Mitgliederversammlung kein neuer erster Vorsitzender findet?

Antwort
Falls der Vorstand dadurch handlungsunfähig wird (dies ergibt sich aus der Satzung), sollte mit Hilfe des noch im Vereinsregister eingetragenen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der gleichzeitig eine auf jeden Fall die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sicherstellende Satzungsänderung beschlossen werden sollte. Davon abgesehen ist dies ein Alarmsignal für die Notwendigkeit einer innerverbandlichen Diskussion und struktureller Änderungen.

Frage:

Kann ein Rücktritt vom Rücktritt erfolgen?

Antwort:
Das ist nicht möglich. Um das Amt nach dem Rücktritt wieder wahrzunehmen, muss eine Neuwahl erfolgt sein.

Frage:
Was bedeutet Rücktritt zur Unzeit?

Antwort:

Ein Rücktritt zur Unzeit liegt vor, wenn durch den Rücktritt der Verein handlungsunfähig werden würde, also etwa nicht mehr die Vertretungsberechtigung nach außen gesichert wäre.

Frage:
Was ist zu tun, wenn der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt?

Antwort:
Der amtierende Vorstand sollte eine Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung einberufen, um seinen Rücktritt zu erklären, um im Anschluss einen neuen Vorstand zu wählen.

Ist der Vorstand (im Sinn des BGB) insgesamt ohne Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung zurückgetreten, ist der Verein handlungsunfähig. Das bedeutet, dass auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schnellstmöglich ein neuer Vorstand gewählt werden muss.

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