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10.03.2023

Wofür haftet wer?

„Als Vorstand arbeite ich ehrenamtlich für einen guten Zweck und im Gesetz steht doch auch, dass der Verein für alle Schäden verantwortlich ist…“ Eine weit verbreitete Meinung. Doch nur weil sie weit verbreitet ist, ist sie noch lange nicht wahr. Wer haftet also bei Schäden und wer muss für entstandene Kosten aufkommen?

Quelle: Shutterstock

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht:

§ 31 Haftung des Vereins für Organe
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, eröffnet der geschädigten Person einen Anspruch, bspw. Schadensersatz, gegen die Organisation zu stellen. So weit, so gut. Allerdings liefert der § 31 BGB keine abschließende Aussage über das Rechtsverhältnis zwischen der Organisation und handelnden Organmitgliedern, bzw. handelnden Personen.

In bestimmten Fällen können Geschädigte einen Schadensersatzanspruch sowohl gegen den Verein als auch gegen die handelnde Person stellen. Neben Vorstandsmitgliedern können in Einzelfällen auch alle Funktionsträger und Bedienstete in Anspruch genommen werden.

Geht es um die persönliche Haftung des Vorstands, besonderer Vertreter oder Funktionsträger, unterscheidet man zunächst zwischen Innenhaftung und Außenhaftung. Bei der Außenhaftung macht ein außerhalb des Vereins stehender Dritter Ansprüche gegen den Verein geltend. Im Falle der Innenhaftung stellt der Verein Ansprüche gegen einen Vereinsvertreter.

Ein Klassiker: Verträge
Ein Vorstandsmitglied oder besonderer Vertreter (Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen) kann persönlich haftbar sein, wenn sie Verträge schließen. Doch meist scheidet die Haftung hier aus, da in der Regel der Verein Vertragspartner des Dritten wird und nicht das handelnde Vereinsorgan selbst.

ABER: Überschreiten ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer, die Geschäftsführerin die jeweilige Vertretungsmacht, wird nicht der Verein Vertragspartner, sondern das Vorstandsmitglied oder der besondere Vertreter persönlich (s. § 179 Abs. 1 BGB). Um das persönliche Haftungsrisiko abzuwenden, kann der Verein den Vertag im Nachhinein genehmigen. Wird die Genehmigung seitens des Vereins jedoch verweigert, ist das handelnde Vereinsorgan persönlich gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen oder Schadenersatz zu leisten, falls der Vertrag nicht erfüllt wird.

Dazu ein Beispiel:
Gemäß Satzung wird der Verein Flügel hoch e.V. durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Verein hat insgesamt drei Vorstandsmitglieder Vogel, Geier und Adler. Vorstandsmitglied Vogel kauft, ohne die weiteren Vorstandsmitglieder einzubeziehen, ein Vereinsfahrzeug für 50.000,- EUR bei einem Autohändler. Der Verein ist nicht Vertragspartner des Händlers geworden, da Vorstandsmitglied Vogel seine Vertretungsmacht überschritten hat. Die Vorstandsmitglieder Geier und Adler lehnen es ab, den Kaufvertrag nachträglich zu genehmigen. Also ist Vorstandsmitglied Vogel dem Autohändler gegenüber verpflichtet.

Unerlaubtes, schädigendes Handeln
Auch wenn schädigende Handlungen eines Vereinsvertreters grundsätzlich dem Verein zugeschrieben werden, wird die Haftung der tatsächlich handelnden Person damit nicht ausgeschlossen. Sie haftet − neben dem Verein − für die von ihr begangenen unerlaubten Handlungen. Hier muss nun unterschieden werden, wer tatsächlich verantwortlich und damit haftbar ist.

Zu prüfen, wer tatsächlich haftet, ist kein leichtes Unterfangen. Denn auch hier gibt es Fallstricke, wie beispielsweise das Organisationsverschulden:
Eine gerade 18 Jahre alt gewordene Jugendwartin wird erstmalig vom Verein beauftragt, einen Vereinsausflug für Jugendliche zu organisieren und durchzuführen. Leider hat die junge Frau versäumt, die Rückfahrt zu buchen. Daher müssen die Ausflugsteilnehmer per Taxi zurück zum Vereinsgelände gebracht werden. Wer trägt also die entstandenen Taxikosten? Den Fehler hat zwar die Jugendwartin gemacht, doch in diesem Fall könnte dem Vorstand ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden und die Mitgliederversammlung könnte beschließen, dass der Vorstand die Taxikosten übernehmen aus eigener Tasche übernehmen muss.

Absicherung

Ein dem Vereinsleben angepasster Versicherungsschutz zum einen und sachkundige Beratung zum anderen, schaffen Sicherheit für Vorstände und alle im Auftrag des Vereins handelnden Personen. Auf www.deutsches-ehrenamt.de sind sämtliche Themen des Vereinslebens, die mitunter Haftungsrisiken bergen, zusammengefasst. Darüber hinaus finden Sie auch Informationen, wie Organisationen abgesichert werden können

Tipp: Tätigkeiten des Vorstands dienen oftmals nicht unmittelbar der Verwirklichung des Satzungszwecks und daraus resultierende Ansprüche sind nicht von der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung umfasst. Ein gängiges Beispiel dafür ist der Umgang mit Fördermitteln. Vereine, die Fördermittel erhalten, sollten ihren Vorstand mit einer D&O-Versicherung schützen.

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