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15.05.2023

Es muss ja nicht immer „ordentlich“ sein: Verschiedene Formen der Vereinsmitgliedschaft

Nicht jedes Mitglied hat die gleichen Absichten, Erwartungen und Ziele, wenn es sich einem Verein anschließt. Deshalb gibt es auch mehr als eine Form der Vereinsmitgliedschaft und vielfältige Möglichkeiten, Rechte und Pflichten entsprechend zu definieren. Diesen Gestaltungsspielraum können Vereine aber nur nutzen, wenn die unterschiedlichen Mitgliederklassen in der Satzung glasklar geregelt sind.

Quelle: Adobe Stock

Nein, „ordentliche“ Vereinsmitglieder sind nicht zwangsläufig besonders akkurat oder gar putzsüchtig. Vielmehr bezeichnet das BGB in §§ 21 ff jedes Mitglied eines Vereins als „ordentliches Mitglied“, sofern die Vereinssatzung dazu keine anderen konkreten Optionen festlegt. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil und haben alle grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, sind also gleichgestellt. Sie zahlen die gleichen Beiträge, leisten, wenn vereinbart, dieselbe Anzahl an Arbeitsstunden und dürfen die gleichen Vereinsleistungen in Anspruch nehmen. Vor allem haben sie das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen (Anwesenheitsrecht), abzustimmen (Stimmrecht) und sich zu äußern (Rederecht).

Mitgliedschaft: Was muss in der Satzung stehen?

Nicht für jeden Verein ist diese Mitgliedschaftsform das einzig passende Modell. Förderer zum Beispiel möchten den Verein unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Wiederum andere Mitgliedschaften sind von vornherein nicht auf Dauer ausgelegt. In diesen Fällen macht der Gleichstellungsgrundsatz bezüglich der Rechte und Pflichten meist keinen Sinn. Deshalb existieren zusätzlich zur ordentlichen Mitgliedschaft abweichende Mitgliederklassen. Diese gelten aber nur dann, wenn sie durch die Satzung mit einer jeweils eigenen Regelung eindeutig legitimiert werden und auch die jeweiligen Rechte und Pflichten genau definiert sind. Wir stellen Ihnen die häufigsten Alternativen zur ordentlichen Mitgliedschaft vor:

Welche Formen der Vereinsmitgliedschaft gibt es?

Mit einer Fördermitgliedschaft unterstützen passive Mitglieder den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Mitgliedsbeiträge meist in Form von Geldleistungen, aber auch durch Sach- oder Dienstleistungen. Durch die nötige Satzungsregel kann die aktive Teilnahme am Vereinsleben zudem weitestgehend untersagt werden. Sie kann aber durchaus die Nutzung der Vereinsanlagen und die Teilnahme an geselligen Veranstaltungen erlauben.

Eine passive Mitgliedschaft kann auch unabhängig von einer Fördermitgliedschaft bestehen und ist meist für ehemalige ordentliche Mitglieder vorgesehen, die nicht mehr aktiv für den Verein nach Außen in Erscheinung treten wollen. Interne Vereinstätigkeiten, etwa in einer Seniorenmannschaft, müssen jedoch nicht ausgeschlossen sein. Meist sind die Mitgliedsbeiträge passiver Mitglieder geringer als der  ordentliche Beitragssatz. Eine Verpflichtung dazu besteht für den Verein jedoch nicht. Weil passive Mitglieder meist über einen wertvollen Erfahrungsschatz verfügen, wird ihnen in der Praxis in der Regel das Stimm- und Rederecht per Satzung gewährt.

Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich eine vollwertige Mitgliedschaft in einem Gastverein, wenn auch nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. wenn das Mitglied aufgrund einer längeren Abwesenheit nicht aktiv im Heimatverein mitwirken kann. Obwohl die Gastmitgliedschaft nur für die Dauer des Aufenthalts am Ort des Gastvereins besteht, ist sie der ordentlichen Mitgliedschaft gleichgestellt. Die Rechte und Pflichten des auswärtigen Mitglieds werden üblicherweise nicht beschränkt, können jedoch durch eine abweichende Satzungsregelung beschnitten werden.

Die Probemitgliedschaft wird häufig auch als Schnuppermitgliedschaft bezeichnetmit zeitlich und inhaltlich eingeschränkten Rechten und Pflichten. Die Satzung muss hier eindeutige Regelungen treffen, insbesondere bezüglich Aufnahme, Beitrag und Ausschluss des Probemitglieds. Hat sich das Mitglied bewährt, kann es als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Hat es sich nicht bewährt, sollte die Satzung vereinfachte Ausschlussbedingungen vorsehen.

Eine Ehrenmitgliedschaft ist in der Regel mit mitgliedschaftlichen Sonderrechten nach § 35 BGB verbunden und wird vom Verein an ein verdientes Mitglied oder eine verdiente dritte Person vergeben. Sonderrechte können zum Beispiel die Beitragsfreiheit oder der freie Zutritt zu Vereinsveranstaltungen sein. Darüber hinaus sind häufig auch organschaftliche Sonderrechte mit einer Ehrenmitgliedschaft verbunden, beispielsweise die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, der dann etwa das Recht erhält, die Mitgliederversammlung zu leiten oder auf Vorstandssitzungen zu reden. Die Ehrung mit Sonderrechten muss in der Satzung geregelt werden und der Geehrte muss die Ehrung annehmen, sonst ist diese nicht wirksam.

Darüber hinaus gibt es noch weitere zulässige Formen der Vereinsmitgliedschaft, wie etwa

  • die lebenslange Mitgliedschaft,
  • die Tagesmitgliedschaft,
  • die Jugendmitgliedschaft,
  • die auswärtige Mitgliedschaft,
  • die mehrfache Mitgliedschaft.

Keine Willkür oder Diskriminierung

Es gibt also vielfältige Möglichkeiten, die Mitgliedschaft im Verein zu gestalten. Voraussetzung ist, dass eine Differenzierung von Rechten und Pflichten verschiedener Vereinsmitglieder ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgt und jede Form von Willkür oder gar Diskriminierung ausgeschlossen werden kann. Außerdem muss jede vom Grundsatz der ordentlichen Mitgliedschaft abweichende Mitgliedschaftsform ein Mindestmaß an Mitgliedsrechten beinhalten. So darf die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen (Anwesenheitsrecht) keinem Mitglied versagt werden. Rede- und Stimmrecht hingegen können per Satzungsregel entzogen werden.

Auf einheitliche Benennung der Mitgliederklassen achten

Vereine sollten unbedingt darauf achten, die festgelegten Mitgliederklassen in der gesamten Kommunikation des Vereins stringent zu bezeichnen, um Verwirrung und rechtliches Chaos zu vermeiden. Das betrifft neben der Satzung vor allem Mitgliedsanträge, Broschüren oder auch die Website. Da die verschiedenen Mitgliedsformen meist unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich bringen, ist eine einheitliche Bezeichnung umso wichtiger. Wenn die Satzung zum Beispiel zwischen ordentlichen, fördernden und Probemitgliedschaft unterscheidet, darf die Beitrittserklärung nicht nur die Wahl zwischen „aktiver“ und „passiver“ Mitgliedschaft lassen. Letztendlich zählt, was in der Satzung steht. Deshalb sollten hier gerade in Bezug auf das Stimmrecht, den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag sowie Austrittsbestimmungen keine Fragen offen bleiben.

Satzungsänderung löst Mitgliedschaften Übrigens können Mitgliedschaften auch durch eine Satzungsänderung automatisch erlöschen, ohne dass der Verein dem Mitglied aktiv kündigen muss. Denn ebenso wie die Satzung die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegt, können diese auch per Satzung geändert werden. Eine Kündigung ist dann nicht erforderlich und die Mitgliedschaft endet automatisch, sobald die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen ist. Das gilt jedoch nicht für Mitgliedschaften mit Sonderrechten, wie etwa Ehrenmitgliedschaften auf Lebenszeit. Diese können nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds entzogen werden. Auch dürfen nicht sämtliche Mitglieder durch eine Satzungsänderung ausgeschlossen oder ausgetauscht werden. Zudem bleibt zu beachten, dass für jede Satzungsänderung nach BGB eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung notwendig ist.

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