Grundsätzlich steht es einem Verein frei, in seiner Satzung Aufnahmekriterien für Mitglieder festzulegen (Grundsatz der freien Selbstbestimmung). Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine. Allerdings müssen bei gemeinnützigen Vereinen bestimmte Aspekte beachtet werden:
Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Begriff der „Allgemeinheit“ schließt eine gewisse Begrenzung des Personenkreises nicht aus, solange gewisse Grenzen eingehalten werden:
- Die Aufnahmekriterien dürfen nicht gegen zwingendes Recht, die guten Sitten oder den Vereinszweck verstoßen. Auch dürfen die Kriterien nicht willkürlich oder diskriminierend sein.
- Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mitgliedschaft lediglich nicht auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränken, dass sich faktisch ein geschlossener Personenkreis schafft. Das liegt daran, dass sie dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit unterliegen.
Es ist also grundsätzlich zulässig, die Mitgliedschaft an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, solange diese sachlich gerechtfertigt sind und im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen.
- Die genannten Kriterien wie professionelle Tätigkeit von gewisser Mindestdauer und in bestimmten Positionen könnten wohl im Ansatz als sachgerecht eingestuft werden, sofern sie dem Vereinszweck dienen und nicht diskriminierend angewendet werden.
- Wichtig ist, dass die Kriterien hinreichend bestimmt in der Satzung festgelegt werden und die Entscheidung über die Aufnahme nach objektiven Maßstäben erfolgt. Eine abschließende Einschätzung ist uns leider nicht möglich.
- Die Aufnahmekriterien sollten klar und transparent in der Satzung formuliert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie nicht diskriminierend wirken und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen.
- Bei der Festlegung der Kriterien müssten Sie zudem die Abgrenzung des gemeinnützigen Vereins zu einem Berufsverband beachten. Berufsverbände können nicht gemeinnützig sein. Der Zweck von Berufs- und Wirtschaftsverbänden ist die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, die einzelnen Berufszweigen bzw. Branchen angehören. Auch wenn ein solcher Verband damit ideelle Zwecke verfolgt, kann er somit mangels Selbstlosigkeit und mangels der Förderung der Allgemeinheit nicht gemeinnützig sein. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) sind daher nicht – auch nicht entsprechend – auf Berufsverbände anzuwenden.
- Es dürfte ratsam sein, die konkreten geplanten Kriterien und die entsprechende Satzungsregelungen vorab mit dem für Ihren Verein zuständigen Finanzamt abzustimmen, um sicherzustellen, dass die beabsichtigten Kriterien nicht die Gemeinnützigkeit gefährden.