Der hier betroffene Verein ist im Bereich der Flüchtlingshilfe tätig und wird überwiegend durch ehrenamtliche Arbeit unterstützt. Der technische Leiter war als Arbeitnehmer im Verein angestellt. Dieser äußerte sich in einem WhatsApp-Chat mit zwei anderen Beschäftigten des Vereins herabwürdigend und verächtlich über Geflüchtete sowie Helferinnen und Helfer. Im Rahmen einer anderweitigen Kündigung kamen diese Äußerungen zum Vorschein, welche auch an die Öffentlichkeit gelangten. Der Verein kündigte dem technischen Leiter daraufhin ordentlich.
Das LAG hat diese Kündigung, ebenso wie das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zuvor, für unwirksam erklärt. Solche Äußerungen können zwar gerichtlich verwertet werden, obwohl sie im privaten Chat gemacht wurden. Allerdings kann darauf nach Ansicht des Gerichts keine Kündigung gestützt werden. Die Aussagen im WhatsApp-Chat fallen nämlich unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die vertrauliche Kommunikation fand zwischen drei Beschäftigten in einem privaten Chat statt und war nicht auf die Verbreitung oder Weitergabe an Dritte ausgerichtet. Das reicht nach Ansicht des Gerichts nicht für eine Pflichtverletzung aus, die eine Kündigung rechtfertigt.
Das Gericht argumentiert weiter, dass diese Äußerungen, grundsätzlich die Eignung des technischen Leiters für seine Tätigkeit im Verein nicht in Frage stellen. Da er im Rahmen seiner Tätigkeit nicht unmittelbar in Kontakt mit den Geflüchteten und Helfern und Helferinnen gelangt, bestehen insofern auch keine besonderen Loyalitätspflichten.
Nichtsdestotrotz löste das Gericht auf Antrag des Vereins das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung auf. Da die Äußerungen bekannt geworden waren, kann sich dies negativ auf den Verein auswirken. Das Auftreten des Vereins gegenüber den Geflüchteten wird eventuell als unglaubwürdig aufgenommen. Außerdem kann dem Verein die Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung erschwert werden. Gestützt auf diese Argumente schlussfolgert das Gericht, dass eine dem Betriebszweck dienliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich sein wird, weshalb eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses angebracht ist.
Diese Rechtsprechung zeigt einmal mehr, dass an die Kündigung von Arbeitsverhältnissen hohe Anforderungen gestellt werden. Ein Verein sollte seine Bewerber*innen daher immer zunächst kennenlernen und sicherstellen, dass diese dieselben Werte leben!