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15.03.2022

UPDATE: Virtuelle Mitgliederversammlung

Die Corona-Pandemie hat in allen Lebensbereichen zu einer Digitalisierung geführt – auch im Vereinsleben. Die Mitgliederversammlung, die in der Regel jährlich durchgeführt wird, musste beispielsweise in vielen Vereinen im Jahr 2020 und auch noch im Jahr 2021 in virtueller Form durchgeführt. Auch 2023 verändert sich wieder etwas:

Quelle: Shutterstock

Die Versammlung wird grundsätzlich durch den Vorstand einberufen, genehmigt und gehalten, es wird entschieden und dann beurkundet. Eine nicht terminlich festgelegte außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei dringenden Entscheidungen einzuberufen, die zeitnah getroffen werden müssen. Grundsätzlich werden gerade solche Versammlungen, in denen diskutiert werden muss, in Präsenz durchgeführt. Nichtsdestotrotz darf der Vorstand das Verlangen zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht deshalb ablehnen, weil eine Präsenzversammlung nicht möglich ist.

Virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen – jetzt auch ohne Satzungsregelung 

Der Bundestag hat am 09.02.2023 endlich beschlossen, worauf viele Vereine bereits gewartet haben: Die Mitgliederversammlung kann in hybrider und digitaler Form durchgeführt werden – unabhängig von einer Satzungsregelung.  

Das bedeutet, dass künftig sowohl virtuelle Mitgliederversammlungen, als auch in Präsenz oder in hybrider Form stattfinden können. Zudem kommt die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail hinzu. 

Soweit sind das gute Nachrichten – allerdings bleibt eine „Hürde“ bestehen:  

Wenn keine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist, ist für die wirksame Einberufung der Beschluss der Mitglieder notwendig. Dieser kann für alle oder nur einzelne zukünftige Versammlungen gelten. 

Es ist ebenfalls notwendig, dass bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung, angegeben werden muss, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Verein muss die Mitglieder also aufklären, was sie im Umgang mit den technischen Mitteln beachten müssen. 

Diese neue Regelung ist dispositiv. Sie kann also auch durch bestimmte Satzungsregelungen ausgeschlossen werden. 

Für die meisten Vereine ist diese neue Regelung aber eine Entlastung. 

Es ist noch nicht klar, wann die Regelung in Kraft tritt; wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!  

Für Ihren Verein bedeutet das also, dass der Vorstand sich nicht auf Beschränkungen aufgrund der Pandemie „zurückziehen“ kann, sondern weiterhin versuchen sollte, möglichst alle Mitgliederrechte zu wahren.

Mehr informationen zu der Mitgliederversammlung finden Sie auf der Website des Deutschen Ehrenamts:

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