VOM GEDANKEN, ALS VEREIN EIN HAUSVERBOT ZU ERTEILEN…
Die meisten Vereine kennen es aus eigener Erfahrung: Konflikte und Streitereien mit Mitgliedern können im Vereinsleben nicht immer umgangen werden. Überschreitet dieser Konflikt gewisse Grenzen und eskaliert, kann der Verein seinen Mitgliedern den Zutritt zur Vereinsanlage jedoch nicht einfach willkürlich verbieten. Möchte ein Verein von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein Hausverbot aussprechen, so gelten zunächst die hierfür festgelegten Satzungsregelungen. Das grundlegende Recht eines jeden Mitglieds sieht nämlich die uneingeschränkte Nutzung der Einrichtungen des Vereins vor. Nur mit einer entsprechenden Satzungsgrundlage oder einem ausreichenden sachlichen Grund kann dieses Recht eingeschränkt werden. Im Ergebnis stehen sich die Rechte des Vereinsmitglieds den Rechten des Vereins gemäß §§ 903, 1004 BGB, gegenüber. Damit kann ein Verein nicht ohne weiteres einfach ein Hausverbot erteilen.
Hierzu ein Beispiel: Ein Tierschutzverein wollte einem Mitglied Hausverbot für sein Tierheim erteilen, da diese Person öffentlich auf vermeintliche Missstände im Tierheim verwiesen hatte. Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass die Rechte des Vereinsmitglieds überwiegen und kein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, damit der Verein ein Hausverbot hätte erteilen können. Schließlich sind solche öffentliche Aussagen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Ein allgemeiner Verweis auf ein „vereinsschädigendes Verhalten“ reicht somit nicht aus, um ein Hausverbot zu rechtfertigen, so das Urteil des Kölner Landgerichts vom 28.11.2018, Az.: 4 O 457/16.
…ZUM ERFOLGREICHEN GEBRAUCH SEINES RECHTS
Die Lösung zu dem beschriebenen Problemen, welche Vereine, die ein Hausverbot erteilen wollen, vor Herausforderungen stellt, besteht in einer proaktiven Vorgehensweise innerhalb der Satzung. So sollte die Satzung um Ausschlussgründe ergänzt werden, die auch ein Hausverbot rechtfertigen können. Auf diese Weise kann der Verein Hausverbot erteilen, auch wenn die Gründe nicht besonders gewichtig sind. Ein entsprechend zweiter Ansatz wäre, dem Verein eine Hausordnung zu geben, welche auf die Satzung verweist. Damit bewegt sich der Verein auf der sicheren Seite und kann im Ernstfall von seinem Recht, ein Hausverbot zu erteilen, auch Gebrauch machen.
GRENZEN DES HAUSRECHTS FÜR VEREINE
Es gibt einige Fälle und Ausnahmen, in welchen der Verein sich nicht oder nur eingeschränkt auf das ihm zugesprochene Hausverbot berufen kann:
- Ein Veranstalter darf sein Hausverbot nicht dazu nutzen, Besucher von der Veranstaltung auszuschließen, sofern kein sachlicher Grund hierzu vorliegt.
- Möchte man aufgrund eines Verdachts das Hausverbot im Verein erteilen, so muss dies gut begründet sein. Außerdem besteht eine Verpflichtung des Vereins zur Aufklärung des Sachverhalts, auch in Form der Anhörung der Person, die von einem Besuch im Verein ausgeschlossen werden soll.
- Wird eine Person durch das vom Verein erteilte Hausverbot ausgeschlossen, so hat diese das Recht auf eine entsprechende Begründung.