Die rechtliche Grundlage zum Wirksamwerden der Satzungsänderung im Verein – § 71 BGB
Ein Blick in das BGB verrät wichtige Regularien hinsichtlich der Satzungsänderung, die jeder Verein kennen und beachten sollte, um eine wirksame Satzungsänderung vollziehen zu können:
(1) 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 2 Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 3 Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. 4 In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
Gründe für eine Satzungsänderung
Sobald die Formulierung der Satzung angepasst werden soll, handelt es sich um eine Satzungsänderung. Ebenso bei Ergänzungen oder Streichungen. Die Gründe für eine Satzungsänderung können vielfältig sein:
- Erweiterung des Vereinszwecks
- Streichung überflüssig gewordener Regelungen
- Vergrößerung des Vorstands
- neue Ordnung der Aufgabenbereiche des Vorstands
- Unklare Textstellen, die korrigiert werden müssen
- Verlegung des Vereinssitzes
Die vereinsrechtliche Wirkung einer Satzungsänderung
Jede noch so kleine Satzungsänderung erlangt erst mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Eintragung wendet sich der Verein an das zuständige Registergericht, wo der Verein auch seinen Sitz hat. Zur Anmeldung der Satzungsänderung ist dabei eine notariell beglaubigte schriftliche Erklärung abzugeben. Alle beschlossenen Änderungen bleiben bis zur bestätigten Eintragung in das Vereinsregister unwirksam. Wurden beispielsweise neue Regelungen für die Zusammensetzung des Vorstands getroffen, so bleibt der derzeitige Vorstand noch so lange davon unbetroffen, ehe die Satzungsänderung wirksam wird. Man spricht in dieser Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung auch von einer aufschiebend bedingten bzw. einer schwebenden Wirksamkeit der beschlossenen Anpassungen. Dabei gibt es keine Ausnahme, die von der Regelung des § 71. Abs 1 Satz 1 BGB abweicht.
Ein Beispiel zum Wirksamwerden der Satzungsänderung im Verein
Ein Verein hatte in seiner Satzung bislang die Wiederwahl eines Vorstands nicht begrenzt. Doch befürchtet der Verein, dass manche Vorstandsmitglieder damit ewig im Amt bleiben. Um das zu verhindern, wurde von der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschlossen, nach welcher Vorstandsmitglieder nur noch zwei Mal wiedergewählt werden dürfen. Der derzeitige Vorstand hat bereits zwei Amtszeiten hinter sich und stellt sich deshalb nun die Frage, ob er überhaupt nochmals kandidieren darf. Wirkt sich die Satzungsänderung zur Begrenzung der Wiederwahl direkt auf den aktuellen Vorstand aus? Oder betrifft der Beschluss erst künftige Vorstände bzw. Wahlen?
Die Satzungsänderung wird, gemäß § 71 BGB, mit der Eintragung ins Vereinsregister gültig und betrifft somit ab diesem Zeitpunkt der Eintragung alle anstehenden Wahlen der Mitglieder der Vorstandschaft. Die Änderung gilt allerdings nicht rückwirkend und macht somit vorangegangene Vorstandswahlen weiterhin gültig. Allerdings geht damit nun eine neue Regelung der Amtsfähigkeit einher und das heißt: Die Begrenzung der Wiederwahl bedeutet in unserem Fall, dass der Vorstand mit mindestens zwei Amtszeiten gemäß der neuen Satzungsregelung nicht erneut wählbar ist. Diese Frage der Vorstandsfähigkeit kann der Verein in seiner Satzung aber grundsätzlich frei regeln.
Anders würde das entsprechend verlaufen, wenn der Verein eine Übergangsregelung trifft, die besagt, dass die neue Regel erst mit den folgenden Wahlen Gültigkeit erlangt. Das würde für den derzeitigen Vorstand bedeuten, dass er sich ein weiteres Mal als Vorstand aufstellen und wählen lassen kann. Die Entscheidung hierzu erfolgt entweder als Beschluss oder als gesonderte Satzungsregelung.
Muster für Satzungsregelung und Beschlussvorlage
Wir haben Ihnen an dieser Stelle zwei beispielhafte Formulierungen, an denen Sie sich hinsichtlich der Beschlussvorlage und Satzungsregelung orientieren können:
Beschlussvorlage:
„Die Mitgliederversammlung beschließt, dass die Regelung bezüglich der Wiederwahl erst ab der kommenden Amtsperiode gilt. Bisher im Amt befindliche Vorstandsmitglieder sind von der Begrenzung nicht umfasst.“
Satzungsregelung:
„Die Begrenzung der Wiederwahl bezieht sich auf alle Wahlen ab dem Jahr …. Bisherige Amtszeiten werden bei der Vorstandsfähigkeit nicht berücksichtigt“.