Die Kernfrage nach der Rechtsform
Um schnell, unkompliziert und meist lokal agieren zu können, entscheiden sich viele Akteure dafür eine (Bürger-)Initiative zu gründen. Verlockend dabei ist auch, dass es im Grunde kaum gesetzliche Vorgaben gibt, die eingehalten werden müssen und Engagierte in aller Regel unfallversicherungs- bzw. haftpflichtversicherungsrechtlichen Schutz seitens von den Bundesländern abgeschlossenen Sammelverträgen genießen. Allerdings bleibt diesen bürgerschaftlichen Zusammenschlüssen die weitgehenden Steuerbefreiungen verwehrt, die der Gesetzgeber Körperschaften einräumt, wenn ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden. Darüber hinaus ist ein eigenständiges Auftreten im Rechtsverkehr in der Regel nicht möglich.
Wesentlich besser gestellt ist der klassische Verein. Dieser kann in verschiedenen Rechtsformen gegründet werden. Die gängige Vereinsform in Deutschland ist der eingetragene Idealverein (e.V.). Darüber hinaus gibt es auch den nicht rechtsfähigen Verein (auch: nicht eingetragener Verein).
Die Gründung eines e.V.
Um einen rechtsfähigen oder eingetragenen Verein (e.V.) zu gründen, sind mindestens sieben geschäftsfähige Gründungsmitglieder nötig. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann mit deutlich weniger Aufwand und nur zwei Personen gegründet werden.
Tipp: Der Registereintrag kann übrigens zu einem späteren Zeitpunkt und mit der erforderlichen Mitgliederzahl nachgeholt werden.
Auf der initialen Gründungsversammlung kommen alle Gründungsmitglieder zusammen, um die Vereinssatzung zu beschließen und den Vorstand zu wählen. Die Beschlüsse dieser Versammlung werden im Gründungsprotokoll (Link: https://deutsches-ehrenamt.de/app/uploads/2022/05/001-Muster-Protokoll-Gruendungsversammlung.pdf) dokumentiert.
Inhalte und Tipps zur Vereinssatzung (Link: https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht/vereinssatzung-und-bestimmungen/ )
Die Vereinssatzung für einen e.V. muss von mindestens sieben geschäftsfähigen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden und die in §§ 57 & 58 BGB vorgeschriebenen Regelungen enthalten.
Gemeinnützigkeit beantragen
Mit dem Status der Gemeinnützigkeit profitiert der Verein von steuerlichen Erleichterungen, ist aber auch Auflagen gebunden. Die Gemeinnützigkeit, bzw. die Befreiung von der Körperschaftssteuer, wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ein Musterschreiben (Link: https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht/gemeinnuetzigkeit-verein/) finden Sie auf der Website des DEUTSCHEN EHRENAMT.
Tipp: Die Satzung sollte schon vor dem Antrag mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Eintragung ins Vereinsregister
Der gewählte Vorstand stellt alle notwendigen Dokumente wie Satzung, Protokoll, und ggf. ein Anmeldeschreiben für den Registereintrag beim Amtsgericht (Registergericht) zusammen und vereinbart einen Notartermin.
Alle Anmeldungen zum Vereinsregister erfordern, dass ein Notar die Unterschriften der anmeldenden Personen unter der Anmeldung beglaubigt. Hierzu ist das persönliche Erscheinen bei einem Notar notwendig.
Tipp: Jede Vereinsregisteranmeldung ist von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl zu unterschreiben.
Die erfolgte Eintragung wird jedem Vorstandsmitglied mittels Auszugs aus dem Vereinsregister mitgeteilt.
Vereinskonto eröffnen
Ein eingetragener Verein eröffnet ein Konto am besten mit dem Auszug aus dem Vereinsregister. Ein nicht eingetragener Verein legt das Gründungsprotokoll vor. Umfassende Informationen zu allen Aspekten der Vereinsgründung finden Sie auf der Website des DEUTSCHEN EHRENAMT (Link: https://deutsches-ehrenamt.de/verein-gruenden/die-vereinsgruendung/)