Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht, dass Beschlüsse mittels Feststellungsklage (§ 256 ZPO) angegriffen werden können. Ohne entsprechende Regelung in der Satzung des Vereins ist diese nicht fristgebunden. Hier kann jedoch der Grundsatz der Verwirkung gelten, welcher sich unter anderem aus § 242 BGB ergibt. Verwirkung bedeutet, dass das Rechtsmittel über einen längeren und entscheidenden Zeitraum nicht geltend gemacht wurde und somit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Maßgeblich ist dennoch die Veröffentlichung bzw. der Zugang des Protokolls. Dies ergibt sich auch aus der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Klage im besten Fall 1 Monat nach Zugang/ Veröffentlichung des Protokolls einzuleiten ist. Ansonsten ist die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Verwirkung eingetreten ist. Folglich ist die Rechtslage diesbezüglich nicht all zu genau. Empfehlenswert ist es daher eine entsprechende Fristenregelung in die Satzung aufzunehmen. Dies vermeidet Unsicherheiten und sorgt für Transparenz.
Rechtsfrage: Gibt es eigentlich eine Frist, bis wann Mitglieder einen Versammlungsbeschluss anfechten können?
Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht, dass Beschlüsse mittels Feststellungsklage (§ 256 ZPO) angegriffen werden können. …
Benedetto 11/2024
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