Vorstand als Vertretungsorgan
In Prozessen des Vereins nimmt der Vorstand als Vertretungsorgan die Parteirolle ein. Er kann daher nicht als Zeuge vernommen werden, sondern nur als Partei nach den §§ 445 ff. ZPO. Beim mehrgliedrigen Vorstand bestimmt das Gericht, ob es alle oder nur einzelne Vorstandsmitglieder vernehmen will. Wird nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gern. § 30 Abs. 1 0WiG gegen den Verein eine Geldbuße festgesetzt, wird er in dem sich dann anschließenden gerichtlichen Verfahren durch den Vorstand vertreten. Wird gegen den Verein die Zwangsvollstreckung (Eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO) betrieben oder ist der Verein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden (siehe §§ 889 ff. ZPO), muss der Vorstand als Vertretungsorgan die eidesstattliche Versicherung abgeben. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand müssen so viele Vorstandsmitglieder mitwirken, wie nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 243 m.w.N.).
Haftung bei Pflichtverletzung
§ 823 BGB und/oder § 27 BGB in Verbindung mit § 664 BGB Vorstandsmitglieder können bei Pflichtverletzung für den finanziellen Schaden des Vereins persönlich in die Haftung genommen werden.
Jugendschutz-Verstoß
Vereinschef haftet für Jugendschutz-Verstoß Bußgeld verhängt: Jugendliche nach 24 Uhr auf Fest erwischt.
Das OLG lastete dem Vereinschef einen fahrlässigen Verstoß an.
Haftung des Vorstandes für zweckwidrige Verwendung von Spenden
Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 14.07.1998 stellt die Verwendung von Spenden zur Bezahlung von Sportlern und Trainern über die so genannte Amateurgrenze hinaus und die Zahlung von Ablösesummen von mehr als umgerechnet EUR 2.500,00 eine der Gemeinnützigkeit schädliche Verwendung von Spendengeldern dar. In einem solchen Fall ist es regelmäßig ermessensgerecht, die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in die Haftung zu nehmen, auch wenn keine Inanspruchnahme der Verwaltungsratsmitglieder, die mitverantwortlich für die Verwendung der Spendengelder sind, erfolgt. Eine vorrangige Haftungsinanspruchnahme des Vereins ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn aufgrund erheblicher Steuernachforderungen dessen Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist. Hintergrund der Entscheidung war, dass Einnahmen aus Spielerlösen, Spielerverkäufen usw. eines eintragenden Vereins „Fußballverein e.V.“ an der offiziellen Buchhaltung vorbei auf ein gesondertes Konto eingezahlt und hieraus zusätzliche Gehälter an Spieler und Trainer bezahlt worden sein. Auf Grund der Zahlungen an die Spieler und die Zahlung der Ablösesummen für den Zugang neuer Spieler liege ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins vor. Der Verein habe nicht selbstlos gehandelt und sei deshalb nicht gemeinnützig.
Haftung des Vereinsvorstandes für steuerliche Verbindlichkeiten des Vereins
Nach einen Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 23.02.1999, Az. XI B 130/98 wird bestätigt, dass bei der Inanspruchnahme der einzelnen Haftungsschuldner das Finanzamt einen relativ weiten Spielraum hat. Es genügt der Hinweis, dass die Haftungsschuldner nebeneinander in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme des für den Verein handelnden Vorstandsmitgliedes begegnet erst recht keine Bedenken, wenn dieses die Fehlverwendungen von Mitteln veranlasst hat.
Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender haftet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.06.1998, Az. VII R 4-98, bestätigt durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.03.2003, Az. VII R 46/02, für einen Verein, der sich als solcher wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschäftigt, für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins. Als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person ist der Vorstand verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.
Haftung eines Vereins für Körper- und Sachschäden wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.10.1990, Az. VI ZR 329/89 wurde festgestellt, dass der Vorstand eines Vereins gefährliche Praktiken verhindern muss. Dies gilt nicht nur, wenn der Vorstand das gefährliche Handeln pflichtwidrig veranlasst hat, sondern auch dann, wenn der Vorstand gefährliche Praktiken nicht abstellt, obwohl er von ihnen Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Im konkreten Fall ging es um ein Mitglied eines Segelflugvereins, welches im Rahmen seiner Tätigkeit als Landehelfer schwer verletzt wurde, da er nach Anweisung des Vereins ein Abkippen der Tragfläche des Segelflugzeugs beim Landen dadurch vermeiden sollte, dass er neben dem landenden Flugzeug herläuft und die Tragfläche festhält.
Nach einer Entscheidung des AG Nordhorn, Urteil vom 19.10.2000 – Az. 3 C 1053/00 – ist ein Verein grundsätzlich haftbar, wenn er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn er auf einer Jubiläumsfeier ein ca. 2 x 2 m großes und 0,8 m hohes Hüpfkissen auf einer Wiese aufstellt, ohne dass das Kissen mit Matten o. ä. umrandet wird und sich ein Kind bei einem Sturz von dem Kissen den Arm bricht. Das Abstellen von Ordnern genüge in diesem Falle nicht.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hannover, Urteil vom 11.06.1987 – Az. 3 S 46/87 – ist ein Fußballverein für die von ihm betriebenen Sportanlagen verkehrssicherungspflichtig. Ein Sportler muss davon ausgehen können, dass das Sportgelände so hergerichtet ist, dass der Sport ohne Einschränkung und ohne Gefahr der Verletzung ausgeübt werden kann. In dem konkreten Fall gab das Gericht der Klage auf Schmerzensgeld statt, da ein Spieler bei einem Zweikampf ausrutschte und sich dabei Verletzungen an Oberarm und der linken Brust zuzog. Der Verein verwendete Calciumhydroxyd für die Linienmarkierung.
Das AG Grevenbroich, Urteil vom 27.04.1987 – Az. 11 C 411/87 – sah eine Verletzung der einem Fußballverein obliegenden Verkehrssicherungspflicht, wenn der Verein zum Schutz gegen abirrende Bälle hinter dem Fußballtor zwar eine Ballfanganlage errichtet, diese aber keinen ausreichenden Schutz bietet. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet einem Sportverein zum Schutze der Rechtsgüter Dritter bei Ausübung des Sports diejenigen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, alle bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung der Anlage drohende Gefahren abzuwenden.
Nach einem Urteil des AG Brake, Urteil vom 09.07.1990 – Az. 3 C 194/90 – muss der gastgebende Fußballverein dafür sorgen, dass der dem Gegner zur Verfügung gestellte Umkleideraum abgeschlossen wird. Der Verein genügt seiner Fürsorgepflicht nicht, wenn er sich darauf verlässt, ein Mannschaftsmitglied, ein Betreuer oder der Trainer der Gastmannschaft werde schon wissen, wo die Schlüssel abzuholen seien oder sich danach erkundigen und dann selbst den Raum verschließen. Für entwendete Dinge muss dann der Verein haften.
Aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 16.02.2000 – 13 u 163-99 geht hervor, dass ein Vorstandsmitglied grundsätzlich persönlich verantwortlich ist für die Sicherheit der Veranstaltung, z.B. für eine Verpflegungszeltes einer Veranstaltung, sofern keine klare Trennung und Festlegung der Verantwortlichkeiten erfolgt.
Tierhalterhaftung des Vereins
Die Haftung als Tierhalter trifft einen Verein nach einem Urteil des Landgerichts Münster vom 01.06.2007 – Az. 16 O 558/06 – auch dann, wenn Geschädigter ein Vorstandsmitglied ist. Eine Einschränkung kommt allenfalls in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied für das schadensstiftende Verhandeln oder Unterlassen (mit)verantwortlich ist. Dabei spielt jedoch auch die konkrete Stellung des Mitglieds im Vorstand und seine Einflussnahmemöglichkeit auf Entscheidungen eine Rolle. Im konkreten Fall scheute ein Pferd des beklagten Reitvereins und warf das reitende Mitglied ab, das zugleich als Schriftführer Teil des Vorstandes war. Die Schadensersatzklage des Sozialversicherungsträgers der Geschädigten gegen den Verein in Höhe von rund EUR 15.000,00 hatte Erfolg.
Haftung eines Vereins wegen wettbewerbswidriger Äußerungen
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a. Main, Urteil vom 09.08.1984 – Az. 6 U 66/84 – haftet ein Feuerwehrverein für wettbewerbswidrige Äußerungen des stellvertretenden Stadtbrandinspektors einer Gemeinde, der zugleich Vorsitzender eines Feuerwehrvereins ist, wenn aus der Sicht des Publikums nicht hinreichend deutlich geworden ist, dass die handelnde Person nicht (auch) als Vorstandsmitglied des Feuerwehrvereins, sondern ausschließlich als Inhaber eines öffentlichen Amtes (stellvertretender Stadtbrandinspektor) tätig geworden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Äußerungen sich auf Veranstaltungen beziehen, die von dem Feuerwehrverein durchgeführt werden und deren Erlöse diesem zufließen.
Haftung des Vereinsvorstandes in der Insolvenz
Bereits nach dem Gesetz haftet der Vorstand eines Vereins gegenüber den Gläubigern des Vereins als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des Vereins, sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert beantragt wird. Er haftet dabei als Gesamtschuldner zusammen mit dem Verein. Das heißt, dass ein Gläubiger den Vorstand voll in Anspruch nehmen kann, ohne sich zuvor an den Verein halten zu müssen. Der Vorstand kann sich dann um einen Innenausgleich mit dem Verein kümmern und trägt das Risiko, dass seine Forderung gegenüber dem Verein uneinbringlich ist. Nach einem Beschluss des BGH vom 08.02.2010 – II ZR54-09 trifft den Vorstand allerdings keine Massesicherungspflicht, damit scheidet auch eine Haftung für Masseschmälerung, insbesondere für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife aus. Die mit § 31a BGB eingeführte Haftungsprivilegierung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen gilt im Falle einer Haftung wegen Insolvenzverschleppung nicht, so dass der Vorstand auch im Falle eines fahrlässigen Verhaltens voll haften muss.