SO BLEIBT IHR VEREIN ZAHLUNGSFÄHIG
Durch die Corona-Krise wird unser gesellschaftliches Leben noch einige Zeit auf Eis liegen – mit erheblichen Folgen für die Vereinswelt. Schon jetzt mussten Mitgliederversammlungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Vereinsangebote wurden eingestellt, längst geplante Veranstaltungen abgesagt. Turnhallen, Sportstätten sind verwaist, Vereinsheime, Bars und Restaurants bis auf weiteres geschlossen. Für diese nie dagewesene, herausfordernde Situation gibt es keinen erprobten Fahrplan. Dementsprechend groß sind die Besorgnis und die Verunsicherung in den Vereinen.
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Laufende Betriebskosten sind z.B. Löhne und Gehälter, Energiekosten (Strom, Gas, Heizöl), Wasser, Abwasser, Reparaturaufwendungen, Instandhaltungskosten, Telefonkosten, Betriebssteuern und Darlehenszinsen.
Europa feiert das Jahr des Ehrenamts – und in Deutschland bleiben Frührentner auf den Kosten für ihr Engagement sitzen.
Ehrenamtliches Engagement macht unsere Gesellschaft menschlicher.“ Mit diesen geschmeidigen Worten wird SPD-Fraktionschef Frank-Walter Steinmeier zurzeit in einem Werbespot zitiert. Die Politik müsse „Sorge tragen, dass diejenigen, die ehrenamtlich tätig sind, sich in unserer Gesellschaft unterstützt fühlen“, appelliert Bundeskanzlerin Angela Merkel. Große Worte der deutschen Politik zu Beginn des „Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit“.
Berlin ist bunt, vielfältig und vereint zahlreiche Lebensweisen und –situationen. Und wo viele Menschen aufeinander treffen, herrscht auch Not. So bedarf es helfenden Händen, einem offenen Ohr und einem Blick für Orte, an denen Hilfe benötigt wird. 800.000 Menschen sind bereits ehrenamtlich in Berlin tätig, was von einer enormen Hilfsbereitschaft zeugt. Gemeinsam können so die Herausforderungen der heutigen Zeit gemeistert werden.
Thilo möchte für seinen Sport-Verein ein Sky-Abo abschließen, um künftig gemeinsame Vereins-Abende zu planen, Fußball zu schauen, gebannt den Europa- oder Weltmeisterschaften zuzusehen oder mit den Nationalsportlern bei der Olympiade mitzufiebern. Nun fragt er sich: Können die Kosten des Sky-Abos, die nun monatlich für den Verein anfallen werden, abgesetzt werden?
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2020 – 3 Wx 130/19
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; das Abhalten der Mitgliederversammlung ist daher für den Verein von hoher Bedeutung. Die Mitglieder*innen erhalten in der regelmäßig stattfindenden, ordentlichen Mitgliederversammlung die Möglichkeit, Informationen über Vorgänge im Verein zu erhalten und eigene Ideen und Ansichten einzubringen. Nur so kann der Verein sich weiter entwickeln und seine (gemeinnützigen) Ziele bestmöglich verwirklichen. Das Ergebnis des Diskurses wird dann in Form von Beschlüssen festgehalten und verbindlich gemacht. Die Beschlüsse sind aber nur dann wirksam, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist.
Verschiedene Gerichte, insbesondere das OLG Hamm (Beschluss vom 24.9.2015 - 27 W 104/15), haben entschieden, dass eine Einladung per E-Mail zur Mitgliederversammlung ausreichend ist – auch wenn in der Satzung die Schriftform hierfür vorgesehen ist.
München ist mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern die drittgrößte Gemeinde Deutschlands. Dementsprechend groß ist das Bedürfnis nach Hilfe und anpackenden Händen – denn wo viele Menschen leben, gibt es immer etwas zu tun! Doch wo kann man sich in München eigentlich ehrenamtlich engagieren?
Wenn es knackt und kracht im Verein
Vorstandsarbeit gleicht häufig einem Drahtseilakt. Ganz besonders gilt dies hinsichtlich des gedeihlichen Zusammenwirkens aller Vereinsmitglieder. Nicht selten wird hinter vorgehaltener Hand kritisiert, gelästert und gemobbt. Und haben Vorstände nicht ständig ihr Radar auf Empfang, können aus Tuscheleien Einzelner Streitigkeiten erwachsen, die letztlich den Fortbestand des Vereins gefährden.
Einen langen Anlauf hat die Bundesregierung genommen, um für Vereine steuerrechtlich ein paar Punkte zu vereinfachen und vor allem, um die Übungsleiter-, sowie Ehrenamtspauschale zu erhöhen. Was das Jahressteuergesetz für Vereine mit sich bringt, haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Die Corona-Pandemie hat in allen Lebensbereichen zu einer Digitalisierung geführt – auch im Vereinsleben. Die Mitgliederversammlung, die in der Regel jährlich durchgeführt wird, musste beispielsweise in vielen Vereinen im Jahr 2020 und auch noch im Jahr 2021 in virtueller Form durchgeführt. Auch 2023 verändert sich wieder etwas:
Seit dem 1.2.2014 wird das herkömmliche Lastschriftverfahren durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt ist auch der Einzug der Beiträge nicht mehr mit Datenträgern wie Diskette, CD-ROM und USB-Stick oder gar mit beleghaften Lastschriften möglich, das heißt, Online-Banking wird Pflicht! Um das neue Verfahren im Verein termingerecht einzuführen, müssen Sie rechtzeitig (!) eine ganze Menge an Maßnahmen ergreifen und Vorbereitungen treffen.
Aufnahmegebühren sind Zuwendungen der Mitglieder eines Vereins in Geld oder geldwerten Leistungen. Sie dienen der Erfüllung des satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks des Vereins. Aufnahmegebühren sind beim Eintritt des Mitglieds i.d.R. einmalig zu erbringen. Sie können aber auch auf mehrere Jahre verteilt werden. Sind die Aufnahmegebühren aufgrund der Satzung zu erbringen, so hat der Verein hierauf einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch.
Was die Besteuerung von Vereinen betrifft, gibt es einiges zu beachten. Oftmals werden nicht nur vom Verein selbst Fehler begangen, sondern auch von Dienstleistungsunternehmen, die sich um die Steuerangelegenheiten eines Vereins kümmern sollten. Dennoch wird der Vereinsvorstand oftmals persönlich belangt.
Ist die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung steuerfrei oder nicht?
Schwere Entscheidung für Vereinsvorstände
Laut des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn wird das neuartige Corona-Virus unser Gesundheitssystem noch einige Monate herausfordern und auch im nächsten Winter wiederkehren. Große Veranstaltungen sind bereits bis in den Mai 2020 hinein abgesagt und Veranstalter fahren Verluste ein, die ihnen aber ggf. über vorab abgeschlossene Betriebsausfallversicherungen zumindest teilweise ersetzt werden.
Da in Vereinen häufig Unkenntnis über die Voraussetzungen für Vergütung des Vereinsvorstands besteht, wollen wir Sie über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Aktualität, denn seit dem 01.01.2015 ist die unentgeltliche Tätigkeit von Vereinsvorständen ausdrücklich im Gesetz (§ 27 Abs. 3 S.2 BGB) geregelt.
Häufig wird im Internet systematisch nach Urheberrechtsverletzungen gesucht. Wird dabei ein z.B. ein unerlaubt …
Im Volksmund wird die Mini-GmbH auch „1 Euro GmbH“ genannt. Denn zur Gründung der Mini-GmbH genügt bereits 1 Euro. Die Mini-GmbH ist eine spezielle Form der GmbH und wurde 2008 geschaffen. Früher nutzten Unternehmen meist die sog. „Limited“, die englische Entsprechung der Mini-GmbH. Diese wurde in Deutschland jedoch weitgehend durch die Mini-GmbH verdrängt.
Die Mini-GmbH oder der gemeinnützige Verein? Was ist vorzuziehen?
Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 1. März 2021 – 8 U 61/20) Stellung zu verschiedenen, für Vereine wichtigen Punkten hinsichtlich der wirksamen Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Stellung genommen.
Als Vorstand hat man es oft nicht leicht. Denn als Vertretungsorgan hat man diverse Pflichten, die Verantwortung mit sich ziehen. Es gibt viele Ursachen, die zur Haftung des Vereinsvorstands führen, z.B. wenn Spenden nicht richtig verwendet werden oder auch ein minderjähriges Mitglied nach 24:00 Uhr auf einer Veranstaltung gesichtet wird. Worauf Sie als Vorstand achten sollten, damit es Sie nicht so schnell erwischt.
Verstößt ein Verein gegen das Urheberrecht, wenn er einen Kinofilm vorführt?
WAS BEI DER FILMVORFÜHRUNG IM VEREIN ZU BEACHTEN IST…
Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob die Filmvorführung im Verein öffentlich oder nicht-öffentlich erfolgt.
Plätze in Kindergärten und Kindertagesstätten sind Mangelware und bereiten somit Eltern zum Teil einen enormen Aufwand und hohe finanzielle Belastungen, um ihre Kinder in guten Händen zu wissen. Immer mehr wollen deshalb das Ruder selbst in die Hand nehmen und mittels der Gründung eines eigenen Kindergartens mehr Plätze zum Spielen und Wohlfühlen erschaffen. Von der Idee bis zu den ersten leuchtenden Kinderaugen in einem neuen Kinderparadies geben wir hier eine Übersicht, wie die Gründung eines Kindergartens ablaufen kann.
So ungern man seine teils mühsam gewonnenen Mitglieder auch verliert, § 39 Abs. 1 BGB sieht es ausdrücklich vor, dass Mitglieder auch wieder aus dem Verein austreten dürfen – eine Zwangsmitgliedschaft gibt es folglich nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zudem auch, dass § 58 BGB vorsieht, dass die Satzung eines jeden Vereins Bestimmungen über den Vereinsaustritt eines Mitgliedes enthält.
„Wer nicht wirbt, der stirbt“ heißt ein altes Sprichwort. Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende sondern genauso immer mehr für Vereine, die auf der Suche nach neuen Mitgliedern für die Aufrechterhaltung des Vereinslebens sind.
Doch Vorsicht: Zu hohe Werbungskosten könne die Gemeinnützigkeit gefährden!
Qualifizierte Mehrheit, einfache Mehrheit oder eine andere Art der Mehrheit? Vor einer Abstimmung muss klar sein, auf welche Art gewählt wird! Erst dann können in der Mitgliederversammlung Anträge beschlossen oder Kandidaten berufen werden.
Ein jeder Verein hat grundsätzlich in der Rolle als Veranstalter das Hausrecht, welches er geltend machen kann, um die Sicherheit des Ortes der Veranstaltung sowie die der Teilnehmer zu gewährleisten. Dennoch muss das Hausverbot für Vereinsanlagen gut begründet sein.
Die Pandemie hat das Vereinsleben stillgelegt. Und das bedeutet nicht nur, dass Projekte nicht umgesetzt und Vereinsfeiern abgesagt werden mussten. Vielmehr sind zahlreiche Vereine in finanzielle Not geraten. Nicht zuletzt deshalb, weil die üblichen Mitgliedsbeiträge sowie Spendengelder weggebrochen sind. Bund und Länder haben auf diese besondere wirtschaftliche Lage reagiert und ermöglichen so auch Corona-Hilfen für Vereine.
Keine Leistung, kein Geld? Rein rechtlich eine klare Sache: Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, muss der Kunde diese auch nicht zahlen. Beide Vertragspartner sind von der Leistungspflicht befreit. Für viele Fitness- oder Yogastudios, Theaterclubs, Tanz- und Musikschulen aber auch Kitas ist die Corona-Krise daher ein Desaster.
Viele Vereinsvorstände stehen derzeit aufgrund der Corona-Pandemie vor schwierigen Entscheidungen. Sollen wir unsere Mitgliederversammlung abhalten oder verschieben, wenn die derzeitigen Bestimmungen quasi zu einem „Lockdown für Vereine“ führen?
Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) Mit fünf Förderprogrammen unterstützt die Deutsche Stiftung …